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   BAG, 24.09.1965 - 3 AZR 223/65   

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https://dejure.org/1965,983
BAG, 24.09.1965 - 3 AZR 223/65 (https://dejure.org/1965,983)
BAG, Entscheidung vom 24.09.1965 - 3 AZR 223/65 (https://dejure.org/1965,983)
BAG, Entscheidung vom 24. September 1965 - 3 AZR 223/65 (https://dejure.org/1965,983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigungsgrund - Wettbewerbsverbot

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Beeinträchtigung eines Wettbewerbsverbotes durch einvernehmliches fristloses Ausscheiden des Handlungsgehilfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 123
  • DB 1965, 1822
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 06.05.1958 - 2 AZR 551/57

    Mangel der Prozeßfähigkeit - Berücksichtigung von Amts wegen - Parteidisposition

    Auszug aus BAG, 24.09.1965 - 3 AZR 223/65
    Im Rahmen des zu dieser Frage möglichen sogenannten Freibeweises (vgl. BAG 6, 76 [80] = AP Nr. 1 zu § 56 ZPO mit weiteren Nachweisen, sieht der Senat die Richtigkeit dieser Darstellung des Rechtsanwaltes Dr. R als bewiesen an.
  • BAG, 08.11.1962 - 5 AZR 112/62

    Ergebnisbeteiligung - Nachträgliche freiwillige Gewährung - Anspruchsberechtigung

    Auszug aus BAG, 24.09.1965 - 3 AZR 223/65
    % 1o Wenn sich ein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung des kaufmännischen Angestellten mit dessen fristlosem Ausscheiden aus dem Betrieb einverstanden erklärt, so bedeutet das für sich allein keine Anerkennung des von dem Angestell ten angegebenen Kündigungsgrundes " Bio Unwirk samkeit eines gültig vereinbarten Wettbewerbs verbotes kann der kaufmännische Angestellte in entsprechender Anwendung des § 75 Absc 1 HGB (vglo BAG AP Nr" 1 zu § 75 HGB) auch in diesem Falle nur dann herbeifUhren, wenn tatsächlich ein zur fristlosen Kündigung berechtigendes ver trag sv/id rig es Verhalten des Arbeitgebers gegeben war, 2 0 Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß dem Berufungskläger noch vor Ablauf der Be rufungsbegründungsfrist in irgendeiner Form be kanntgegeben worden sein , Ob das geschehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht noch in der Revi sionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl0 BAG AP N r 0 16 zu § 519 ZPO; BAG 13, 305 /~308 7 = AP N r 0 1 zu § 6 ArbPlatzSchutzG)" .
  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 265/93

    Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot

    Da die Beklagte jedoch spätestens mit der Erhebung der Widerklage deutlich gemacht hat, daß sie die Kündigung des Klägers nicht akzeptieren wolle, aber am Wettbewerbsverbot festhalten wolle, ist das Wettbewerbsverbot in Kraft getreten, unabhängig davon, ob in der Erklärung der Beklagten eine außerordentliche Kündigung oder eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Parteien zu sehen ist (BAG Urteil vom 24. September 1965 - 3 AZR 223/65 - AP Nr. 3 zu § 75 HGB).
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 206/79
    Jedoch muß unbeschadet der Form immer der in § 75 Abs. 1 HGB genannte sachliche Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nämlich ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers, tatsächlich gegeben sein, wofür der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig ist; die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Anlaß, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, in der Sache beim Arbeitnehmer liegt (vgl. BAG Urteil vom 24. September 1965 - 3 AZR 223/65 - AP Nr. 3 zu § 75 HGB, zu II der Gründe).
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